Anforderungen an Belehrung durch den Auftragnehmer
BGH, vom 10.04.1975 - Aktenzeichen VII ZR 183/74
DRsp Nr. 1998/2468
Anforderungen an Belehrung durch den Auftragnehmer
1. Die Belehrung muß so eindeutig sein, daß die Tragweite einer Nichtbefolgung klar wird.2. Beachtet der Auftragnehmer nicht die in §§ 13 Nr. 4 und 4 Nr. 3 VOB/B vorgeschriebene Schriftform, so verletzt er den Vertrag und hat die sich daraus ergebenden Folgen zu tragen. In der Nichtbefolgung einer zuverlässigen mündlichen Belehrung kann jedoch ein mitwirkendes Verschulden des Auftraggebers liegen (§ 254BGB).3. Die Belehrung muß grundsätzlich vom Auftragnehmer selbst oder dessen befugtem Vertreter gegenüber dem Auftraggeber selbst oder dessen befugtem Vertreter erfolgen. Verschließt der befugte Vertreter sich den vorgebrachten Bedenken, muß sich der Auftragnehmer unmittelbar an den Auftraggeber wenden.
Normenkette:
VOB/B § 4;
Hinweise:
Hinweis zu A
Ständige Rechtsprechung siehe z.B. auch OLG Hamm, BauR 1995, 852 = NJW-RR 1996, 273. Die Mitteilung, daß »gewisse Bedenken technischer Art« bestehen reicht nicht aus (BGH, Schäfer/Finnern, Z 2.410 Bl. 37 sowie Z 2.400 Bl. 6).
Hinweis zu B
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