VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 27.10.2015
8 S 2207/13
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5; BauGB § 10 Abs. 3 S. 3; BauGB 1987 § 12 S. 2-3; BauGB 1987 § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BauGB 1987 § 215 Abs. 1; LBO § 58 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2016, 307
DÖV 2016, 186
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 471/11

Anforderungen an den Hinweis auf den Ort zur Einsicht des Bebauungsplans; Anspruchsbegehren auf eine Neubescheidung des Bauantrags; Wahrung des Gebots hinreichender Bestimmtheit der Gesetze

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2015 - Aktenzeichen 8 S 2207/13

DRsp Nr. 2015/20333

Anforderungen an den Hinweis auf den Ort zur Einsicht des Bebauungsplans; Anspruchsbegehren auf eine Neubescheidung des Bauantrags; Wahrung des Gebots hinreichender Bestimmtheit der Gesetze

Der Hinweis auf den Ort, "wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann" im Sinne von § 12 Satz 3 BauGB 1987 (heute: § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB) verlangt die Bezeichnung des Aufbewahrungs- und Einsichtnahmeorts in einer Weise, die es Personen, die Einsicht nehmen wollen, ermöglicht, ihn ohne große Schwierigkeiten zu finden. Der Hinweiszweck wird noch erreicht, wenn jedenfalls eine "Anlaufstelle" bezeichnet wird oder sich aus der Bekanntmachung ergibt, bei der Interessierte ohne unzumutbare Erschwernisse nähere Auskunft über die Stelle der Einsichtnahme erhalten können, wenn diese Stelle gleichfalls ohne unzumutbare Erschwerungen zu erreichen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. November 2012 - 2 K 471/11 - teilweise geändert und neu gefasst.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 5; BauGB § 10 Abs. 3 S. 3; BauGB 1987 § 12 S. 2-3; BauGB 1987 § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BauGB 1987 § 215 Abs. 1;