BGH - Urteil vom 17.12.1998
VII ZR 37/98
Normen:
VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 2, 3 3 (J: 1990) ;
Fundstellen:
BB 1999, 441
BGHR VOB/B (1990) § 16 Nr. 3 Abs. 2 Schlußzahlung 2
BGHR VOB/B )1990) § 16 Nr. 3 Abs. 3 Schlußzahlung 1
BGHZ 140, 248
BauR 1999, 396
DB 1999, 578
DRsp I(138)867-I2a
JZ 1999, 996
MDR 1999, 416
NJW 1999, 944
WM 1999, 804
ZfBR 1999, 139
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Rostock,

Anforderungen an den Hinweis auf die Ausschlußwirkung der vorbehaltlosen Annahme einer Schlußzahlung

BGH, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen VII ZR 37/98

DRsp Nr. 1999/2442

Anforderungen an den Hinweis auf die Ausschlußwirkung der vorbehaltlosen Annahme einer Schlußzahlung

»a) Der nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1990) erforderliche Hinweis auf die Ausschlußwirkung der vorbehaltlosen Annahme einer Schlußzahlung muß schriftlich erfolgen. b) Nach einer schlußzahlungsgleichen Erklärung gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B (1990) kann die Ausschlußwirkung nur eintreten, wenn der Auftragnehmer schriftlich von der Zahlungsverweigerung unterrichtet und auf die Ausschlußwirkung hingewiesen wurde. c) Die Schlußzahlungserklärung oder schlußzahlungsgleiche Erklärung und der Hinweis auf die Ausschlußwirkung dienen der Information und Warnung des Auftragnehmers. Sie müssen dem Auftragnehmer hinreichend deutlich vor Augen führen, daß er Nachforderungen nicht durchsetzen kann, wenn er den Vorbehalt nicht fristgerecht erklärt und begründet. d) Die Informations- und Warnfunktion wird nicht erfüllt, wenn der Auftraggeber in prozessualem Schriftverkehr lediglich die Einrede einer nach seiner Auffassung bereits erfolgten vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung begründet, ohne deutlich zu machen, daß damit zugleich eine schlußzahlungsgleiche Erklärung abgegeben werden soll.«

Normenkette:

VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 2, 3 3 (J: 1990) ;

Tatbestand: