BGH - Urteil vom 24.02.2005
VII ZR 141/03
Normen:
VOB/B § 6 Nr. 6 ; ZPO § 287 ; BGB § 150 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 825
BGHZ 162, 259
BauR 2005, 857
MDR 2005, 922
NJ 2005, 373
NJW 2005, 1653
NZBau 2005, 387
WM 2005, 1671
ZfBR 2005, 450
ZfIR 2005, 496
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 03.04.2003
LG Halle,

Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung des Auftragnehmers; Vereinbarung einer neuen Bauzeit

BGH, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen VII ZR 141/03

DRsp Nr. 2005/5872

Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung des Auftragnehmers; Vereinbarung einer neuen Bauzeit

»1. Die Frage, ob eine Pflichtverletzung des Auftraggebers zu einer Behinderung des Auftragnehmers geführt hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und damit den konkreten Haftungsgrund. § 287 ZPO ist insoweit nicht anwendbar (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 286/84, BGHZ 97, 163).2. Nimmt der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers auf Abschluß eines Bauvertrages mit der Maßgabe an, daß eine neue Bauzeit festgelegt wird, gilt das als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag auf Abschluß des Vertrages mit im übrigen unveränderten Bedingungen. Dieser Antrag kann dadurch angenommen werden, daß der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber einen auf die neue Bauzeit abgestimmten Bauzeitenplan vereinbart.«

Normenkette:

VOB/B § 6 Nr. 6 ; ZPO § 287 ; BGB § 150 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Rechtsnachfolgerin der I. GmbH Ersatz der durch einen gestörten Bauablauf entstandenen Mehraufwendungen.