OLG Dresden - Urteil vom 01.08.2023
4 U 108/23
Normen:
BGB § 630e; BGB § 630f;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 02.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1831/20

Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung in der GeburtshilfeRechtsfolgen des Fehlens einer Dokumentation einer ärztlichen MaßnahmeDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Unterbleibens für den eingetretenen Zustand

OLG Dresden, Urteil vom 01.08.2023 - Aktenzeichen 4 U 108/23

DRsp Nr. 2023/11218

Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung in der Geburtshilfe Rechtsfolgen des Fehlens einer Dokumentation einer ärztlichen Maßnahme Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Unterbleibens für den eingetretenen Zustand

1. Die fehlende Dokumentation einer ärztlichen Maßnahme begründet die Vermutung, dass diese unterblieben ist, führt jedoch nicht zur Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs. 2. Maßgeblich für eine Aufklärungspflicht über ein Risiko ist, ob dieses dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet; das Risiko des kindlichen Schädelbruchs bei einer Saugglockenentbindung zählt hierzu nicht.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 02.12.2022 - 8 O 1831/20 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 630e; BGB § 630f;

Gründe:

I.

Der am 16.02.2017 geborene Kläger begehrt Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung seiner Mutter im Rahmen seiner Geburt.