OLG Köln - Urteil vom 02.11.1994
13 U 34/94
Normen:
BGB §§ 259 666 ;

Anforderungen an die Auskunftspflicht; Erklärungen im Rechtsstreit als Auskunft

OLG Köln, Urteil vom 02.11.1994 - Aktenzeichen 13 U 34/94

DRsp Nr. 1995/7804

Anforderungen an die Auskunftspflicht; Erklärungen im Rechtsstreit als Auskunft

1. Zur Auskunftspflicht des nur "gefälligkeitshalber" bei der Ausführung eines Bauvorhabens mitwirkenden Architekten.2. Wer als Bauherr Auskunft darüber verlangt, welche Werklöhne der Architekt an welche Bauhandwerker bezahlt habe, muß darlegen, für welche Bauleistungen ihm selbst die beauftragten Handwerker und deren Bezahlung unbekannt sind.3. Im Rechtsstreit abgegebene Erklärungen, mit denen die Vornahme von Handlungen oder das Wissen um bestimmte Vorgänge verneint werden, können eine Auskunft darstellen, wenn sie erkennbar im Bewußtsein der - sei es materiellrechtlichen oder prozessualen - Verpflichtung zur Abgabe wahrheitsgemäßer Erklärungen erfolgt sind.4. Die Feststellung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer erteilten Auskunft ist nicht Gegenstand des Auskunftsprozesses.

Normenkette:

BGB §§ 259 666 ;

Gründe:

Während das Rechtsmittel des Klägers erfolglos bleibt, führt die Berufung des Beklagten zur vollständigen Abweisung der Klage.