OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.07.2015
8 A 10516/15.OVG
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; LBauO § 82 S. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2015, 703
Vorinstanzen:
VG Neustadt an der Weinstraße, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 688/14

Anforderungen an die bauaufsichtsbehördliche Anordnung zum Abbruch eines verfallenden Gebäudes

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.07.2015 - Aktenzeichen 8 A 10516/15.OVG

DRsp Nr. 2015/13641

Anforderungen an die bauaufsichtsbehördliche Anordnung zum Abbruch eines verfallenden Gebäudes

Zu den Anforderungen an die bauaufsichtsbehördliche Anordnung zum Abbruch eines verfallenden Gebäudes.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. März 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 18.750,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; LBauO § 82 S. 1;

Gründe

Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO liegen nicht vor.