OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.07.2018
7 D 27/16.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 71;

Anforderungen an die Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan über die Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters bei Bestehen einer Eigentumsübertragungsvormerkung des betroffenen Grundstücks zu Gunsten des Antragstellers

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 7 D 27/16.NE

DRsp Nr. 2018/11617

Anforderungen an die Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan über die Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters bei Bestehen einer Eigentumsübertragungsvormerkung des betroffenen Grundstücks zu Gunsten des Antragstellers

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 71;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan J. Nr. 18-N "Nord-West"-Neuaufstellung mit dem u.a. die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters planungsrechtlich ermöglicht werden soll.

Der Antragsteller schloss mit der Eigentümerin des im Plangebiet liegenden Grundstücks Gemarkung L., Flur 8, Flurstück 292 am 6.6.2012 einen notariellen Angebotsvertrag. Die Eintragung der Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch erfolgte am 5.9.2014.