VGH Bayern - Beschluss vom 06.06.2018
11 ZB 18.988
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 149 Abs. 2; VwGO § 152a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 16.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 ZB 18.344

Anforderungen an die Begründetheit einer Anhörungsrüge; Nachweis eines nicht in ausreichendem Maße gerichtlich berücksichtigten entscheidungserhebliches Vorbringens der Beteiligten

VGH Bayern, Beschluss vom 06.06.2018 - Aktenzeichen 11 ZB 18.988

DRsp Nr. 2018/9804

Anforderungen an die Begründetheit einer Anhörungsrüge; Nachweis eines nicht in ausreichendem Maße gerichtlich berücksichtigten entscheidungserhebliches Vorbringens der Beteiligten

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 149 Abs. 2; VwGO § 152a Abs. 1;

Gründe

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 16. April 2018 (11 ZB 18.344), mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Dezember 2017 (M 6 K 16.5613) abgelehnt wurde, ist unbegründet. Der Senat hat bei der Ablehnung des Antrags den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör hinsichtlich der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).