Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 16. April 2018 (11 ZB 18.344), mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Dezember 2017 (M 6 K 16.5613) abgelehnt wurde, ist unbegründet. Der Senat hat bei der Ablehnung des Antrags den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör hinsichtlich der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§
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