OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.07.2018
4 E 429/18
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 17.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 509/14

Anforderungen an die Begründetheit einer Streitwertbeschwerde in einem Verfahren über die Anordung der Schließung von zwei Spielhallen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 4 E 429/18

DRsp Nr. 2018/9643

Anforderungen an die Begründetheit einer Streitwertbeschwerde in einem Verfahren über die Anordung der Schließung von zwei Spielhallen

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17.11.2017 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

Die von den Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde, über die der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG und § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, aber unbegründet.