OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.12.2020
2 M 115/20
Normen:
BauO LSA § 3 Abs. 1; BauO LSA § 12 Abs. 1 S. 1; BauO LSA § 57 Abs. 2 S. 2; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 331/20

Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bei einer bauaufsichtlichen Verfügung mit der Anordung des Gebäudeabrisses und der Entsorgung des Bauschutts; Verhältnismäßigkeit der Anordnung des vollständigen Abrisses ohne Möglichkeit der Sanierung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.12.2020 - Aktenzeichen 2 M 115/20

DRsp Nr. 2021/1043

Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bei einer bauaufsichtlichen Verfügung mit der Anordung des Gebäudeabrisses und der Entsorgung des Bauschutts; Verhältnismäßigkeit der Anordnung des vollständigen Abrisses ohne Möglichkeit der Sanierung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand

1. Zu den Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei einer bauaufsichtlichen Verfügung, wenn in der Verfügung ein Gebäudeabriss und die Entsorgung des Bauschutts angeordnet wurde.2. Ob bei Annahme der Einsturzgefahr eines Gebäudes angesichts möglicherweise noch standsicherer Gebäudeteile ein vollständiger Abriss des Gebäudes angeordnet werden kann oder ob es geboten wäre, lediglich eine Teilbeseitigung der Gebäudeteile bis auf die Grundmauern in bestimmter Höhe anzuordnen, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Von der Verhältnismäßigkeit der Anordnung des vollständigen Abrisses ist auszugehen, wenn eine Sanierung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist und der Verpflichtete keine konkreten Handlungen in Richtung einer Sanierung erkennen lässt.

Normenkette:

BauO LSA § 3 Abs. 1; BauO LSA § 12 Abs. 1 S. 1; BauO LSA § 57 Abs. 2 S. 2; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.