Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. August 2021 - AU 2 S 21.1051 - die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Erschließungsbeitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 19. März 2021 mit den Nummern 13/2021 und 138/2021 angeordnet.
II.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 445,- € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen zwei Bescheide der Antragsgegnerin vom 19. März 2021, mit denen er für die erstmalige endgültige Herstellung der Verkehrsanlage "Ölmühlhang" als Eigentümer der aneinandergrenzenden Grundstücke FlNr. 243 und 243/2 zu einem (weiteren) Erschließungsbeitrag in Höhe von insgesamt 1.652,00 € (Nr. 13/2021) sowie als Eigentümer des 18 m2 großen Grundstücks FlNr. 243/6 zu einem (erstmaligen) Erschließungsbeitrag in Höhe von 128,00 € (Nr. 138/2021) herangezogen wurde.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 8. April 2021 gegen die beiden Erschließungsbeitragsbescheide anzuordnen, mit Beschluss vom 4. August 2021 abgelehnt.
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