OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.11.2018
15 A 2671/15
Normen:
BauGB § 127 Abs. 1; BauGB § 133 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4378/14

Anforderungen an die Berechnung eines Erschließungsbeitrags für einen Grundstückseigentümer; Voraussetzungen für die Gewährung einer Eckgrundstücksermäßigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2018 - Aktenzeichen 15 A 2671/15

DRsp Nr. 2019/690

Anforderungen an die Berechnung eines Erschließungsbeitrags für einen Grundstückseigentümer; Voraussetzungen für die Gewährung einer Eckgrundstücksermäßigung

Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB zählen jene Straßen, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt waren, nämlich die "vorhandenen Straßen" im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts und die unter Geltung dieses früheren Rechts programmgemäß fertiggestellten Straßen. "Vorhanden" in diesem Sinne ist eine Straße, wenn sie vor Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 Preußisches Fluchtliniengesetz (PrFlG) mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit als ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat. Objektive Voraussetzung ist mithin, dass an der Straße tatsächlich mit Zugang zu dieser in einer Weise angebaut war, dass sich eine geschlossene Ortslage entsprechend den zum heutigen § 34 BauGB entwickelten Grundsätzen gebildet und ein Verkehr von Haus zu Haus stattgefunden hat. In subjektiver Hinsicht ist es erforderlich, dass eben diese objektiven Voraussetzungen mit dem Willen der Gemeinde erfüllt waren und sie den straßenbaulichen Zustand gerade zu diesem Zeitpunkt als ausreichend angesehen hatte.

Tenor