Die Klägerin verlangt zum einen Zahlung restlichen Werklohns für die Trapezblech-Dacheindeckung einer Tennisanlage. Durch rechtskräftiges Teilurteil wurden ihr 66.475,50 DM nebst Zinsen für die Zeit vom 21. Oktober 1981 bis 30. September 1982 zugesprochen. Zum anderen macht sie Zahlung von Sowieso-Kosten geltend, die bei Nachbesserungsarbeiten an der Dacheindeckung entstanden sind. Dieser Anspruch wurde rechtskräftig dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
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