BGH - Urteil vom 13.11.1997
VII ZR 199/96
Normen:
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Anfechtungsgründe 5
BauR 1998, 371
DRsp IV(416)331
MDR 1998, 303
NJW 1998, 1081
ZfBR 1998, 90
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Wiesbaden,

Anforderungen an die Berufungsbegründung; Abweisung der Klage aufgrund zwei voneinander unabhängiger, selbständig tragender rechtlicher Erwägungen

BGH, Urteil vom 13.11.1997 - Aktenzeichen VII ZR 199/96

DRsp Nr. 1998/1625

Anforderungen an die Berufungsbegründung; Abweisung der Klage aufgrund zwei voneinander unabhängiger, selbständig tragender rechtlicher Erwägungen

»Die Berufungsbegründung muß auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein. Ist die Klageabweisung hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung darlegen, warum jede der beiden Erwägungen die Entscheidung nicht trägt.«

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt zum einen Zahlung restlichen Werklohns für die Trapezblech-Dacheindeckung einer Tennisanlage. Durch rechtskräftiges Teilurteil wurden ihr 66.475,50 DM nebst Zinsen für die Zeit vom 21. Oktober 1981 bis 30. September 1982 zugesprochen. Zum anderen macht sie Zahlung von Sowieso-Kosten geltend, die bei Nachbesserungsarbeiten an der Dacheindeckung entstanden sind. Dieser Anspruch wurde rechtskräftig dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.