VGH Bayern - Beschluss vom 15.12.2020
4 CE 20.2166
Normen:
GLKrWG Art. 35 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen B 9 E 20.668

Anforderungen an die Besetzung der Ausschüsse eines Stadtrats

VGH Bayern, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 4 CE 20.2166

DRsp Nr. 2021/859

Anforderungen an die Besetzung der Ausschüsse eines Stadtrats

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. September 2020 wird abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GLKrWG Art. 35 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Besetzung der Ausschüsse des Stadtrats der Antragsgegnerin.

Aufgrund der Kommunalwahl am 15. März 2020 entfielen von den insgesamt 20 Sitzen im Stadtrat der Antragsgegnerin auf die Fraktionen der CSU (Beigeladene zu 1) zehn Sitze, auf die der SPD (Beigeladene zu 2) und der Freien Unabhängigen Wählerschaft Rehau (FUWR, Beigeladene zu 3) je vier Sitze und auf die der AfD zwei Sitze. Die beiden Stadträte, die auf der Liste der AfD gewählt wurden, schlossen sich zur Antragstellerin zusammen.