VGH Bayern - Urteil vom 12.03.2007
26 N 05.3206
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; BauGB § 34; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2007, 1615
IBR 2007, 525

Anforderungen an die Bestimmtheit der Festsetzungen im Bebauungsplan; Verletzung des Abwägungsgebots infolge Ungleichbehandlung von Grundstückseigentümern

VGH Bayern, Urteil vom 12.03.2007 - Aktenzeichen 26 N 05.3206

DRsp Nr. 2009/18707

Anforderungen an die Bestimmtheit der Festsetzungen im Bebauungsplan; Verletzung des Abwägungsgebots infolge Ungleichbehandlung von Grundstückseigentümern

1. a) Festsetzungen eines Bebauungsplanes müssen als Rechtsnormen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Anforderungen an Klarheit, Bestimmtheit und Widerspruchsfreiheit genügen. b) Daran fehlt es, wenn die textliche Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich des Gehölzbestands auf einen "Bestandsplan" verweist, ein solcher den Planunterlagen aber nicht zu entnehmen ist. 2. Ein Bebauungsplan enthält hinsichtlich privater Eigentumsbelange einen Abwägungsfehler (§ 1 Abs. 7 BauGB), wenn für bestimmte Grundstücke nicht wie auf den beiden Nachbargrundstücken eine Bebauung auch in Form eines Doppelhauses zugelassen, sondern eine Einzelhausbebauung vorgeschrieben wird und tragfähige Gründe für eine derartige Differenzierung insoweit bei der gebotenen Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht ersichtlich sind.

I. Der Bebauungsplan Nr. 90 "..." der Antragsgegnerin, beschlossen am 4. März 2004 und bekannt gemacht am 7. April 2004, ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.