KG - Urteil vom 18.09.2018
5 U 15/17
Normen:
AMG § 2 Abs. 1 Nr. 1; AMG § 38 Abs. 1 S. 1; AMG § 43 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 3a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 110/16

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags im gewerblichen RechtsschutzWettbewerbswidrigkeit des Feilbietens von Zuckerkügelchen mit der Bezeichnung HCG C30 Gall Globuli

KG, Urteil vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 5 U 15/17

DRsp Nr. 2019/1337

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags im gewerblichen Rechtsschutz Wettbewerbswidrigkeit des Feilbietens von Zuckerkügelchen mit der Bezeichnung "HCG C30 Gall Globuli"

1. Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist in der Regel unproblematisch, wenn der Kläger lediglich das Verbot der Behandlung begehrt so wie sie begangen worden ist. Dies ist etwa der Fall, wenn dem Beklagten untersagt wird, erneut mit der beanstandeten Anzeige zu werben, da für ihn nicht zweifelhaft sein kann, wie er sich in Zukunft zu verhalten hat. 2. Begnügt der Kläger sich damit, die Unterlassung der Verletzungshandlung in der konkret begangenen Verletzungsform zu beantragen, so braucht er keine einschränkenden Zusätze ("es sei denn, ....") anzuführen. 3. Die Bewerbung von aus reinem Zucker bestehenden Kügelchen unter der Bezeichnung "HCG C30 Gall Globuli" zum Preis von 31,90 EUR je 20 Gramm oder 139,90 EUR je 100 Gramm ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, da der Eindruck erweckt wird, es handele sich um ein homöopathisches Arzneimittel.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Dezember 2016 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin - 91 O 110/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.