Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 16. November 2017 werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die von dem Kläger erhobenen Beanstandungen sind nicht begründet.
1. Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) greift nicht durch. Das rechtliche Gehör des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) wird durch den Senatsbeschluss vom 16. November 2017 nicht verletzt.
Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zu seiner Bedürftigkeit uneingeschränkt zur Kenntnis genommen. Der Kläger hat ungeachtet etwaiger sonstiger Verpflichtungen zu verantworten, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst am letzten Tag der Frist gestellt zu haben. Infolge des Fristablaufs bestand keine Möglichkeit, durch gerichtliche Hinweise auf eine Ergänzung seines Gesuchs hinzuwirken. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, inwieweit gerichtliche Hinweispflichten aus Art. 103 Abs. 1 GG hergeleitet werden können.
2. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ist ebenfalls unbegründet, weil das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt ist.
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