S. auch BGH, BauR 1988, 121 = Schäfer/Finnern/Hochstein Nr. 2 zu § 282 ZPO = ZfBR 1988, 85.
Nur wenn der Vortrag des Auftraggebers dazu führt, daß der Tatsachenvortrag des Auftragnehmers unklar wird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechtes zuläßt, muß der Auftragnehmer seinen Vortrag in Bezug auf die dann wesentlichen Einzelheiten etwa zu Art, Zeit, Beteiligte und sonstige Gelegenheit der behaupteten Vergütungsvereinbarung darlegen und beweisen (BGH, aaO. sowie, BauR 1992, 505 = NJW 1992, 848, vgl. dazu auch Lange, DRiZ 1985, 247 sowie Ingenstau/Korbion, § 2 VOB/B Rdn. 12).
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