OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.07.2018
10 A 1663/17
Normen:
BauNVO § 3 Abs. 3; BauO NRW § 7 Abs. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4268/15

Anforderungen an die Darlegung des Antragstellers über eine Verletzung möglicher drittschützender Regelungen in einer Baugenehmigung über die Errichtung einer Stützmauer mit Aufschüttung zur Herstellung von zwei PKW-Stellplätzen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2018 - Aktenzeichen 10 A 1663/17

DRsp Nr. 2018/10079

Anforderungen an die Darlegung des Antragstellers über eine Verletzung möglicher drittschützender Regelungen in einer Baugenehmigung über die Errichtung einer Stützmauer mit Aufschüttung zur Herstellung von zwei PKW-Stellplätzen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 3 Abs. 3; BauO NRW § 7 Abs. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.