VGH Bayern - Beschluss vom 03.04.2018
11 ZB 18.30085
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 2; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 5 K 16.30976

Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz gegenüber der Rspr. des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG; Wirksamkeit einer Anhörungsrüge bei Geltendmachung mangelnder gerichtlicher Aufklärung durch Nichteinholung einer Einzelauskunft beim Auswärtigen Amt über die Zustände in der Ukraine

VGH Bayern, Beschluss vom 03.04.2018 - Aktenzeichen 11 ZB 18.30085

DRsp Nr. 2018/6360

Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz gegenüber der Rspr. des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG; Wirksamkeit einer Anhörungsrüge bei Geltendmachung mangelnder gerichtlicher Aufklärung durch Nichteinholung einer Einzelauskunft beim Auswärtigen Amt über die Zustände in der Ukraine

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 2; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.