Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 14. Kammer, Einzelrichter - vom 15. Mai 2019 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Vorliegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes gemäß §
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