OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.12.2021
4 LA 222/19
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 954/17

Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung im Asylverfahren

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 4 LA 222/19

DRsp Nr. 2021/18951

Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung im Asylverfahren

Die Darlegung einer Gehörsverletzung erfordert im Asylverfahren nicht nur den schlüssigen Vortrag von Tatsachen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben kann, sondern auch, dass die angegriffene Entscheidung auf dem geltend gemachten Gehörsverstoß beruht oder beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 14. Kammer, Einzelrichter - vom 15. Mai 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Vorliegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO (Versagung rechtlichen Gehörs) hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt.