OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.06.2018
4 A 1472/18.A
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4726/17

Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG bei Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2018 - Aktenzeichen 4 A 1472/18.A

DRsp Nr. 2018/8410

Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG bei Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.3.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO).