VGH Bayern - Beschluss vom 22.03.2018
11 ZB 18.30615
Normen:
AsylG § 77 Abs. 2; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 4 K 16.31101

Anforderungen an die Darlegung eines Berufungsgrundes gegen eine ablehnende Asyl-Entscheidung bei Geltendmachung einer unzureichenden Berücksichtigung der Möglichkeit einer Einziehung des 37-jährigen Antragsstellers zum Militärdienst in der Ukraine

VGH Bayern, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 11 ZB 18.30615

DRsp Nr. 2018/6416

Anforderungen an die Darlegung eines Berufungsgrundes gegen eine ablehnende Asyl-Entscheidung bei Geltendmachung einer unzureichenden Berücksichtigung der Möglichkeit einer Einziehung des 37-jährigen Antragsstellers zum Militärdienst in der Ukraine

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 77 Abs. 2; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylG) hinreichend dargelegt ist.