VGH Bayern - Beschluss vom 14.06.2018
10 CS 18.515
Normen:
PAG Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); PAG Art. 28 Abs. 1; PAG Art. 28 Abs. 2 S. 1; PAG Art. 3; LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; LStVG Art. 3;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 9 S 18.123

Anforderungen an die Darlegung eines hinreichenden Anordnungsanspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Herausgabe eines in Verwahrung genommenen Rottweiler-Rüdens

VGH Bayern, Beschluss vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 10 CS 18.515

DRsp Nr. 2018/10099

Anforderungen an die Darlegung eines hinreichenden Anordnungsanspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Herausgabe eines in Verwahrung genommenen Rottweiler-Rüdens

Tenor

I.

Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Beschwerde gewährt.

II.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

PAG Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); PAG Art. 28 Abs. 1; PAG Art. 28 Abs. 2 S. 1; PAG Art. 3; LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; LStVG Art. 3;

Gründe

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) zu verpflichten, den am 29. Dezember 2017 polizeilich sichergestellten und im Tierheim untergebrachten Rottweilerrüden "Rambo" an den Antragsteller herauszugeben. Die Beschwerde ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.).