VGH Bayern - Beschluss vom 05.04.2018
10 ZB 17.727
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 16.535

Anforderungen an die Darlegung von Berufungszulassungsgründen gegen ein Urteil über die behördliche Festsetzung von Kosten zur Durchsetzung eines Betretungsverbots bei einem Drittliga-Fußballspiel

VGH Bayern, Beschluss vom 05.04.2018 - Aktenzeichen 10 ZB 17.727

DRsp Nr. 2018/6366

Anforderungen an die Darlegung von Berufungszulassungsgründen gegen ein Urteil über die behördliche Festsetzung von Kosten zur Durchsetzung eines Betretungsverbots bei einem Drittliga-Fußballspiel

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 152,63 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung von Ziffer 4. und 5. des Bescheids der Beklagten vom 18. April 2016 weiter. Darin hat die Beklagte dem Kläger die Kosten eines mit gleichem Bescheid verfügten Betretungsverbots in Höhe von 152,63 Euro (Gebühr i.H.v. 150 Euro und Auslagen i.H.v. 2,63 Euro) auferlegt, das sie anlässlich eines Drittliga-Fußballspiels in ihrem Stadtgebiet am 23. April 2016 verhängt hatte.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinn von § 124 Abs. 2 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) - nicht in einer den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 genügenden Weise dargelegt sind.