Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 152,63 Euro festgesetzt.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung von Ziffer 4. und 5. des Bescheids der Beklagten vom 18. April 2016 weiter. Darin hat die Beklagte dem Kläger die Kosten eines mit gleichem Bescheid verfügten Betretungsverbots in Höhe von 152,63 Euro (Gebühr i.H.v. 150 Euro und Auslagen i.H.v. 2,63 Euro) auferlegt, das sie anlässlich eines Drittliga-Fußballspiels in ihrem Stadtgebiet am 23. April 2016 verhängt hatte.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinn von §
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