OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.11.2014
VII-Verg 21/14
Normen:
VOL/A § 16 Abs. 5;

Anforderungen an die Eignung eines Bieters im Rahmen der Ausschreibung von Schleusendecksdienstleistungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2014 - Aktenzeichen VII-Verg 21/14

DRsp Nr. 2015/11402

Anforderungen an die Eignung eines Bieters im Rahmen der Ausschreibung von Schleusendecksdienstleistungen

Ein Bieter, der auf dem dafür vorgesehenen Formblatt die eigene Personalstärke mit „0“ und weiterhin angibt, auf Personal der Muttergesellschaft zurückzugreifen, ist zwingend in der Wertung auszuschließen, da er nicht hinreichend leistungsfähig ist. Denn mit einem solchen Personalstamm kann auch unter Berücksichtigung im Wege der Eignungsleihe verfügbaren Personals die ausgeschriebene Leistung, nämlich die Stellung mehrerer Wachen im Schichtdienst mit jeweils 11-13 Mitarbeitern nicht sichergestellt werden.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 13. Juni 2014, VK 1 - 34/14 mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, der Beigeladenen im Vergabeverfahren "Schleusendecksdienstleistungen; Festmachen und Lösen von Schiffen im Bereich der Kleinen und großen Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel, Herstellen von sicheren Landgängen" einen Zuschlag zu erteilen, und dass das Vergabeverfahren in den Stand vor Wertung der Angebote zurückzuversetzen ist.

2.