A.
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin aus dem auf der Grundlage des Angebotes vom 30.9.1993 (Bl. 7 ff.) erteilten Auftrag zur Durchführung der Erweiterung und des Umbaues des Wohn- und Geschäftshauses "W. S." in, noch Restwerklohnansprüche einschließlich Zahlungsansprüche aus behaupteten Zusatzaufträgen in Gesamthöhe von 70.216,53 Euro gegen die Beklagte zustehen.
Die Arbeiten der Klägerin wurden im Juli 1994 beendet und abgenommen. Schlussrechnung wurde im Dezember 1998 erteilt.
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