OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.10.2021
10 A 3620/20
Normen:
DSchG § 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1909/18

Anforderungen an die Eintragung eines Wohngebäudes in die Denkmalliste

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.2021 - Aktenzeichen 10 A 3620/20

DRsp Nr. 2021/18422

Anforderungen an die Eintragung eines Wohngebäudes in die Denkmalliste

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Eintragung des Baudenkmals "Villa T." in die Denkmalliste der Beklagten und der den Klägern darüber erteilte Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2018 werden aufgehoben, soweit sie sich auf die unbebaute Fläche des Flurstücks 106 beziehen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zuglassen.

Normenkette:

DSchG § 2 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Eintragung eines Wohngebäudes, der das Gebäude umgebenden unbebauten Fläche und deren straßenseitiger Einfriedung als "Villa T." in die Denkmalliste der Beklagten (im Folgenden: Eintragung).