OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.01.2015 4 O 177/14
Normen:
JVEG § 1 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2015, 1365
NVwZ-RR 2015, 5
NVwZ-RR 2015, 720
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 162/13
Anforderungen an die Entschädigung von als Sachverständigen bestellten Gutachterausschüssen
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 4 O 177/14
DRsp Nr. 2015/10705
Anforderungen an die Entschädigung von als Sachverständigen bestellten Gutachterausschüssen
Zur Entschädigung nach dem JVEG von als Sachverständigen bestellten Gutachterausschüssen i.S.d. § 192BauGB1. Bei der gerichtlichen Beauftragung eines Gutachterausschusses i.S.d. § 192BauGB als Sachverständiger sind alle bestellten Ausschussmitglieder, die bei der Erarbeitung des Gutachtens beteiligt waren, als Sachverständige i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1JVEG anzusehen, für die ein Stundensatz nach den §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1JVEG anzusetzen ist.2. Es kann offen bleiben, ob für die hauptamtlichen und die ehrenamtlichen Gutachter grundsätzlich ein einheitlicher Stundensatz nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG angenommen werden muss. Jedenfalls wenn für den Entschädigungsanspruch der ehrenamtlichen Gutachter gegenüber dem Gutachterausschuss bzw. dessen Träger ein Stundensatz bestimmt ist, der unter dem anzusetzenden Stundensatz nach § 9 Abs. 1JVEG liegt, kann auch nur dieser Stundensatz im Rahmen der Festsetzung der Vergütung nach § 4 Abs. 1JVEG angenommen werden.
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