OLG Naumburg - Beschluss vom 28.09.2001
1 Verg 6/01
Normen:
BGB § 150 § 184 ; GKG § 12a Abs. 2 ; ZPO § 97 ;
Fundstellen:
NZBau 2002, 168
ZfBR 2002, 89
Vorinstanzen:
VK Halle, vom 13.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen VK Hal 23/99

Anforderungen an die Erteilung des Zuschlags; Überreichung des Auftragschreibens; Festsetzung des Kostenstreitwerts im Feststellungsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.09.2001 - Aktenzeichen 1 Verg 6/01

DRsp Nr. 2005/20687

Anforderungen an die Erteilung des Zuschlags; Überreichung des Auftragschreibens; Festsetzung des Kostenstreitwerts im Feststellungsverfahren

»1. Ein Zuschlag ist (noch) nicht dadurch wirksam erteilt, dass das Auftragsschreiben nach Ablauf der Zuschlags- und vor allem der Bindefrist des Bieters an diesen überreicht wird.2. Auch im Feststellungsverfahren erfolgt die Festsetzung des Kostenstreitwerts nach § 12a Abs. 2 GKG

Normenkette:

BGB § 150 § 184 ; GKG § 12a Abs. 2 ; ZPO § 97 ;

Gründe:

I. Die Vergabestelle schrieb die Vergabe des o.a. Auftrages zur Durchführung von Unterhaltungs- und Reinigungsarbeiten am Kanalnetz der Stadt im Stadtgebiet im Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2000 im Wege der Öffentlichen Ausschreibung bundesweit auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) aus. Das Auftragsvolumen setzt sich zu 99 % aus Reinigungsleistungen und lediglich zu 1 % aus Bedarfspositionen zur Auswechslung defekter Teile (Schlammkörbe, Abdeckplatten, Schlitzeinlaufroste) zusammen. Die Vergabestelle ging von einer Auftragssumme von ca. 800.000,00 DM aus und wies darauf hin, dass kein Anspruch auf Realisierung des Gesamtumfangs bestehe. Nebenangebote waren zugelassen.