BGH - Urteil vom 31.10.2018
I ZR 20/18
Normen:
ZPO § 185 Nr. 2; ZPO § 188; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2019, 57
FamRZ 2019, 372
GRUR 2019, 322
GmbHR 2019, 114
MDR 2019, 178
NJW-RR 2019, 294
NZG 2019, 352
WM 2019, 76
WRP 2019, 213
ZIP 2019, 1091
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 415/15
OLG Frankfurt/Main, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 95/17

Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung; Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs; Erneuter Zustellversuch an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift vor der Bewilligung einer öffentlichen Zustellung

BGH, Urteil vom 31.10.2018 - Aktenzeichen I ZR 20/18

DRsp Nr. 2019/362

Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung; Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs; Erneuter Zustellversuch an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift vor der Bewilligung einer öffentlichen Zustellung

a) An die Feststellung der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung sind wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs sowie der Intensität eines Eingriffs in dieses grundrechtsgleiche Recht durch eine öffentliche Zustellung hohe Anforderungen zu stellen.b) Vor der Bewilligung einer öffentlichen Zustellung nach § 185 Nr. 2 ZPO kann von einem erneuten Zustellversuch an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift nicht deswegen abgesehen werden, weil über ein halbes Jahr zuvor unter derselben Anschrift ein Schriftstück nicht hatte zugestellt werden können.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 185 Nr. 2; ZPO § 188; GG Art. 103 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der angeblichen Verletzung von Firmen- und Markenrechten auf Unterlassung in Anspruch.