BVerwG - Beschluß vom 17.08.1989
4 NB 22.89
Normen:
BauGB § 215 Abs. 1 S. 1; BBauG § 155a;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 10.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 14 N 88.01188

Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- bzw. Formvorschrift im Bebauungsplanverfahren nach Ablauf der Jahresfrist

BVerwG, Beschluß vom 17.08.1989 - Aktenzeichen 4 NB 22.89

DRsp Nr. 2009/19515

Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- bzw. Formvorschrift im Bebauungsplanverfahren nach Ablauf der Jahresfrist

1. Der Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift muß, um nach Ablauf eines Jahres noch beachtlich zu sein, in hinreichend bestimmter Weise "gerügt" worden sein; die Verletzung muß unter ihrer konkreten Bezeichnung schriftlich gegenüber der Gemeinde "geltend gemacht" worden sein. 2. Auch wenn damit keine rechtlichen Darlegungen zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens und auch keine Begründung für die behauptete Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans verlangt wird, genügt doch andererseits die bloße Schilderung eines Sachverhalts, aus dem sich ein Mangel im Verfahren herleiten läßt, für sich allein nicht. Vielmehr muß aus den Erklärungen des Antragstellers dessen Wille deutlich werden, sich für die angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans auf den konkreten Verfahrensmangel zu berufen. Nur bei einer Willenserklärung dieses Inhalts kann von einem "Geltendmachen" der Verletzung einer Verfahrensvorschrift oder Formvorschrift die Rede sein.

Normenkette:

BauGB § 215 Abs. 1 S. 1; BBauG § 155a;

Gründe: