VGH Bayern - Beschluss vom 29.10.2018
15 ZB 18.32711
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 10.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 8 K 18.31094

Anforderungen an die Geltendmachung einer Gehörsrüge i.R. eines Antrags eines algerischen Staatsanghörigen auf Zulassung der Berufung gegen die Ablehung seines Asylantrags wegen persönlicher Verfolgung u. Misshandlung durch die Angehörigen seiner Ex-Freundin in Algerien

VGH Bayern, Beschluss vom 29.10.2018 - Aktenzeichen 15 ZB 18.32711

DRsp Nr. 2018/18210

Anforderungen an die Geltendmachung einer Gehörsrüge i.R. eines Antrags eines algerischen Staatsanghörigen auf Zulassung der Berufung gegen die Ablehung seines Asylantrags wegen persönlicher Verfolgung u. Misshandlung durch die Angehörigen seiner Ex-Freundin in Algerien

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

I.