VGH Bayern - Beschluss vom 08.08.2018
6 CS 18.1548
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Anforderungen an die Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlende Fristsetzung zur Erwiderung auf die Beschwerdebegründung des Antragsgegners

VGH Bayern, Beschluss vom 08.08.2018 - Aktenzeichen 6 CS 18.1548

DRsp Nr. 2018/12348

Anforderungen an die Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlende Fristsetzung zur Erwiderung auf die Beschwerdebegründung des Antragsgegners

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2018 - 6 CS 18.1205 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 13. Juli 2018, mit dem der Senat der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Mai 2018 - RN 1 S 18.155 - stattgegeben hat, ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, seine Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse zu stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), sowie ihre rechtzeitigen und möglicherweise erheblichen Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 44 m.w.N.).