Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2018 - 6 CS 18.1205 - wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.
Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 13. Juli 2018, mit dem der Senat der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Mai 2018 - RN 1 S 18.155 - stattgegeben hat, ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt (§
Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, seine Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse zu stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§
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