Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Februar 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die allein geltend gemachte Gehörsrüge (§
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seinen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2018 gestellten Antrag vom 13. Februar 2018 auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach §
Ob das Tatsachengericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnen will, steht grundsätzlich in seinem Ermessen. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt werden kann.
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