OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.06.2018
13 A 1642/18.A
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 104 Abs. 3 S. 2; VwGO § 138 Nr. 3; VwGO § 173 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen K 6434/17

Anforderungen an die Geltendmachung einer Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Ablehnung einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit des Antragsstellers ohne rechtzeitige Stellung eines Terminsverlegungsantrags

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.06.2018 - Aktenzeichen 13 A 1642/18.A

DRsp Nr. 2018/8928

Anforderungen an die Geltendmachung einer Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Ablehnung einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit des Antragsstellers ohne rechtzeitige Stellung eines Terminsverlegungsantrags

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Februar 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 104 Abs. 3 S. 2; VwGO § 138 Nr. 3; VwGO § 173 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die allein geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seinen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2018 gestellten Antrag vom 13. Februar 2018 auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO abgelehnt hat.

Ob das Tatsachengericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnen will, steht grundsätzlich in seinem Ermessen. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt werden kann.