VGH Bayern - Beschluss vom 17.05.2018
14 ZB 17.30263
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RO 4 K 16.32159

Anforderungen an die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers durch Verletzung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die Tatsachen- u. Beweiswürdigung des Gerichts bzgl. einer behaupteten Konversion eines iranischen Asylbewerbers zum Christentum

VGH Bayern, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 14 ZB 17.30263

DRsp Nr. 2018/8635

Anforderungen an die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers durch Verletzung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die Tatsachen- u. Beweiswürdigung des Gerichts bzgl. einer behaupteten Konversion eines iranischen Asylbewerbers zum Christentum

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers in Form eines Gehörsverstoßes i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wird mit dem klägerischen Vortrag nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 VwGO).