Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2023 - 3 L 60/22 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsverfahrens.
Gründe
1. Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg.
Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO mit der Rüge dargelegt werden.