OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.08.2018
7 B 173/18
Normen:
BauGB § 212a Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 2888/17

Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bau einer Drogenhilfeeinrichtung im summarischen Verfahren unter Abwägung gegenseitiger Interessen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2018 - Aktenzeichen 7 B 173/18

DRsp Nr. 2018/11758

Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bau einer Drogenhilfeeinrichtung im summarischen Verfahren unter Abwägung gegenseitiger Interessen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 212a Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 7;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Gründe für eine Änderung sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Der Senat geht zu Gunsten der Antragstellerin nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung offen sind.