VGH Bayern - Beschluss vom 24.07.2018
22 BV 17.2176
Normen:
BayBO Art. 82 Abs. 1; BayBO Art. 83 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 17.178
VG Augsburg, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 17.179
VG Augsburg, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 17.843

Anforderungen an die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen; Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der 10-H-Regelung

VGH Bayern, Beschluss vom 24.07.2018 - Aktenzeichen 22 BV 17.2176

DRsp Nr. 2018/12288

Anforderungen an die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen; Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der 10-H-Regelung

1. Die Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO zur Anwendbarkeit der sogenannten 10-H-Regelung in Art. 82 Abs. 1 BayBO ist antragsbezogen und bezieht sich wegen der Anforderungen der 9. BImSchV auf einen bestimmten, zum Stichtag beantragten Anlagentyp. (Rn. 33 - 37)2. Ein Austausch von Antragsunterlagen, mit denen ein anderer Anlagentyp zur Genehmigung gestellt werden soll, kann die Anwendbarkeit der 10-H-Regelung auslösen. Ob die Genehmigungsbehörde dabei auch formal ein neues Genehmigungsverfahren einleitet, ist für die Prüfung des Art. 83 Abs. 1 BayBO unerheblich. (Rn. 41 - 43)

Tenor

I.

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Oktober 2017 (Au 4 K 17.178, Au 4 K 17.179 und Au 4 K 17.843) wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beigeladene zu tragen.

III.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 180.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 82 Abs. 1; BayBO Art. 83 Abs. 1;