OLG Celle - Beschluss vom 25.05.2023
13 Verg 2/23
Normen:
GWB § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; GWB § 121; SektVO § 28 Abs. 2 Nr. 1; GWB § 127; SektVO § 52; SektVO § 54;
Fundstellen:
WKRS 2023, 19831
Vorinstanzen:
VK Niedersachsen, vom 02.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen VgK-02-2023

Anforderungen an die Leistungsbeschreibung im Rahmen der Ausschreibung von Bedarfsverkehrsleistungen im sog. On-Demand-Verkehr

OLG Celle, Beschluss vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 13 Verg 2/23

DRsp Nr. 2023/7534

Anforderungen an die Leistungsbeschreibung im Rahmen der Ausschreibung von Bedarfsverkehrsleistungen im sog. On-Demand-Verkehr

1. Zur (fehlenden) Notwendigkeit der Vorgabe eines Mengengerüsts oder der Änderung der Vergütungsstruktur 2. Zur Notwendigkeit, den Bietern in der Verhandlungsphase Betriebsdaten aus einem Pilotprojekt zur Verfügung zu stellen

1. Ein öffentlicher Auftraggeber verstößt im Rahmen der Ausschreibung von Bedarfsverkehrsleistungen im sog. On-Demand-Verkehr nicht gegen das Gebot einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung, wenn in den Vergabeunterlagen die Daten aus einem Pilotprojekt noch nicht offengelegt werden. 2. Soweit dies zu einem späteren Zeitpunkt geschieht, kann davon ausgegangen werden, dass sachkundige Bieter auf der Grundlage von Daten anderer On-Demand-Verkehre und unter Berücksichtigung weiterer Faktoren eine Prognose der zu erwartenden Nachfrage erstellen können. 3. Nach Offenlegung der Daten aus dem Pilotprojekt ist eine Änderung der Vergabeunterlagen nicht erforderlich.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung vom 2. März 2023 (VgK-02-2023) wird zurückgewiesen.