OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.06.2012
17 U 174/11
Normen:
MaBV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 52/11

Anforderungen an die nach § 7 Abs. 1 MaBV zu stellende Bürgschaft

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 17 U 174/11

DRsp Nr. 2013/20342

Anforderungen an die nach § 7 Abs. 1 MaBV zu stellende Bürgschaft

1. Eine dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 MaBV genügende Bürgschaft muss alle Ansprüche absichern, die sich aus einer Störung des Gleichgewichts zwischen den geleisteten Zahlungen des Erwerbers und den erbrachten Leistungen des Bauträgers ergeben (Anschluss BGH, 18. Juni 2002, XI ZR 359/01, BGHZ 151, 147). 2. Der Sicherungszweck einer Bürgschaft nach § 7 MaBV würde in unzulässiger Weise ausgedehnt, wenn die Bürgenhaftung auf alle vor der Abnahmereife entstandenen Ansprüche des Auftraggebers unabhängig von einer Beeinträchtigung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses erstreckt würde (Anschluss BGH, 21. Januar 2003, XI ZR 145/02, NJW-RR 2003, 592).

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.07.2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, 172.783,56 € an die Bank1, unselbstständige Anstalt der Bank1A, Straße1, O1 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.02.2011 Zug um Zug gegen Herausgabe des Originals der Bürgschaft der Bank2 O2 vom 23.12.1997 über 350.192,00 DM und Löschung der unter lfd. Nr. 5 in Abt. 2 des Grundbuchs Amtsgericht ... von O3, Bl. ... eingetragenen Auflassungsvormerkung zu bezahlen.