Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.07.2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, 172.783,56 € an die Bank1, unselbstständige Anstalt der Bank1A, Straße1, O1 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.02.2011 Zug um Zug gegen Herausgabe des Originals der Bürgschaft der Bank2 O2 vom 23.12.1997 über 350.192,00 DM und Löschung der unter lfd. Nr. 5 in Abt. 2 des Grundbuchs Amtsgericht ... von O3, Bl. ... eingetragenen Auflassungsvormerkung zu bezahlen.
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