VGH Bayern - Beschluss vom 24.08.2020
13a CS 20.1304
Normen:
BayVwVfG Art. 41 Abs. 4 S. 1; BayVwVfG Art. 27a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24655
NVwZ-RR 2021, 10
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 24.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 14 S 20.97

Anforderungen an die öffentliche Bekanntgabe einer schriftlichen Allgemeinverfügung bei Unterbleiben des Abdrucks einer bekanntzumachenden Anlage; Heilung des Bekanntgabemangels durch ein ermöglichtes und erfolgtes Herunterladen der vollständigen Allgemeinverfügung samt Anlage von der Homepage der Behörde

VGH Bayern, Beschluss vom 24.08.2020 - Aktenzeichen 13a CS 20.1304

DRsp Nr. 2020/15235

Anforderungen an die öffentliche Bekanntgabe einer schriftlichen Allgemeinverfügung bei Unterbleiben des Abdrucks einer bekanntzumachenden Anlage; Heilung des Bekanntgabemangels durch ein ermöglichtes und erfolgtes Herunterladen der vollständigen Allgemeinverfügung samt Anlage von der Homepage der Behörde

Entspricht die öffentliche Bekanntgabe einer schriftlichen Allgemeinverfügung nicht den Anforderungen des Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG - unterbliebener Abdruck einer bekanntzumachenden Anlage -, führt ein nach den Vorgaben des Art. 27a BayVwVfG ermöglichtes und erfolgtes Herunterladen der vollständigen Allgemeinverfügung samt Anlage von der Homepage der Behörde nicht zu einer Heilung des Bekanntgabemangels.

Tenor

I.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. April 2020 - AN 14 S 20.00097 - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

III.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

IV.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - unter entsprechender Änderung der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung von Amts wegen - für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 41 Abs. 4 S. 1; BayVwVfG Art. 27a Abs. 1 S. 1;

Gründe