BVerwG - Beschluss vom 17.07.2001
4 B 55.01
Normen:
BauGB § 9; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9;
Fundstellen:
BRS 64 Nr. 29
ZfBR 2002, 597
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 22.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UE 4867/96

Anforderungen an die planerische Erfassung einzelner Unterarten von Nutzungen; Unterschiedliche Festsetzungen für ein und dieselbe Fläche in einem Bebauungsplan

BVerwG, Beschluss vom 17.07.2001 - Aktenzeichen 4 B 55.01

DRsp Nr. 2003/2148

Anforderungen an die planerische Erfassung einzelner Unterarten von Nutzungen; Unterschiedliche Festsetzungen für ein und dieselbe Fläche in einem Bebauungsplan

1. § 1 Abs. 9 BauNVO gestattet es über § 1 Abs. 5 BauNVO hinaus, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Gegenstand einer solchen Festsetzung können freilich nur bestimmte Anlagentypen sein. Unproblematisch sind Gattungsbezeichnungen oder ähnliche typisierende Beschreibungen. Der Gemeinde ist es indes nicht grundsätzlich verwehrt, die Zulässigkeit auch nach der Größe der Anlagen, wie etwa der Verkaufs- oder der Geschossfläche von Handelsbetrieben, unterschiedlich zu regeln. b) Den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO entspricht eine solche Planung allerdings nur, wenn durch die Größenangabe bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden. Betriebe, bei denen die Verkaufs- oder die Geschossfläche eine bestimmte Größe überschreitet, sind nicht schon allein deshalb auch "bestimmte Arten" im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO.