BVerwG - Beschluß vom 02.03.1978
4 B 26.78
Normen:
BBauG § 33;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 33 BBauG Nr. 5

Anforderungen an die Planreife in den Fällen des § 33 BBauG

BVerwG, Beschluß vom 02.03.1978 - Aktenzeichen 4 B 26.78

DRsp Nr. 2009/19956

Anforderungen an die Planreife in den Fällen des § 33 BBauG

1. Die Zulassung eines Vorhabens nach § 33 des Bundesbaugesetzes setzt voraus, daß der Planungsstand einen hinreichend sicheren Schluß darauf zulassen muß, daß das Vorhaben mit den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes übereinstimmen wird. 2. Allein der Planaufstellungsbeschluß reicht regelmäßig nicht aus, um eine derart sichere Prognose zu stellen. 3. Solange nicht einmal die Träger öffentlicher Belange beteiligt worden sind und die Bürger noch keine Möglichkeit hatten, Anregungen und Bedenken geltend zu machen, läßt sich üblicherweise nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilen, ob ein Vorhaben den zukünftigen Festsetzungen entsprechen wird.

Normenkette:

BBauG § 33;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 - 3 VwGO nicht entnommen werden.