VGH Bayern - Beschluss vom 29.06.2018
1 ZB 17.449
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 15.3923

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Versagung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage im Außenbereich bei möglicher Beeinträchtigung öffentlicher Belange

VGH Bayern, Beschluss vom 29.06.2018 - Aktenzeichen 1 ZB 17.449

DRsp Nr. 2018/10108

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Versagung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage im Außenbereich bei möglicher Beeinträchtigung öffentlicher Belange

Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, wenn das maßgebliche Grundstück im Außenbereich liegt und das nicht privilegierte Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt. Ein Vorhaben liegt im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist entscheidend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Die Ausweitung eines Ortsteils über den Bebauungszusammenhang hinaus in den Außenbereich beeinträchtigt als Vorgang einer siedlungsstrukturell zu missbilligenden Entwicklung öffentliche Belange. Dies gilt insbesondere dann, wenn davon ausgegangen werden kann, dass eine Bebauung auf dem maßgeblichen Grundstück Nachfolgebebauung auf den danebem liegenden Grundstücken nach sich ziehen wird.

Tenor

I. II. III.