OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.01.2001
21 U 67/00
Normen:
BGB § 675 § 648a ;
Fundstellen:
GewArch 2002, 205
NJW-RR 2002, 644

Anforderungen an die Rechtsberatung durch die Kreishandwerkerschaft

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2001 - Aktenzeichen 21 U 67/00

DRsp Nr. 2004/9033

Anforderungen an die Rechtsberatung durch die Kreishandwerkerschaft

»1. An eine Rechtsberatung durch eine Kreishandwerkerschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an eine Rechtsberatung durch Rechtsanwälte. 2. Bei der Beratung eines Handwerkers zur Sicherung seines Vergütungsanspruchs müssen alle Sicherungsmöglichkeiten (hier: § 648a BGB und Abtretung) bedacht werden. Ein haftungsbegründender Beratungsfehler liegt aber nur vor, wenn der nicht vorgeschlagene Weg zur erfolgreichen Durchsetzung geeignet war und ein aufklärungskonformes Verhalten des Beratenen zur Durchsetzung des Anspruchs geführt hätte.«

Normenkette:

BGB § 675 § 648a ;

Hinweise:

Revision nicht angenommen: BGH - III ZR 46/01 - 25.10.2001

Fundstellen
GewArch 2002, 205
NJW-RR 2002, 644