OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.12.2011
VII-Verg 81/11
Normen:
GWB § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln, vom 15.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VK VOL 26/11

Anforderungen an die Rechtzeitigkeit einer Rüge im Vergabeverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2011 - Aktenzeichen VII-Verg 81/11

DRsp Nr. 2012/4132

Anforderungen an die Rechtzeitigkeit einer Rüge im Vergabeverfahren

Rügt ein Bieter, dass die Ausschreibung von Abschleppleistungen von unrichtigen Zahlen ausgeht, so ist diese Rüge der ausschreibenden Stelle noch vor Ablauf der Angebotsfrist bekannt zu machen. Dass sie mit dem Angebot in die Sphäre des Auftraggebers gelangt, reicht für sich genommen nicht aus. Der Auftraggeber muss vielmehr die Möglichkeit haben, noch vor Ablauf der Angebotsfrist von dem Inhalt der Rüge Kenntnis zu nehmen. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Rüge erst aus dem bis zum Ablauf der Angebotsfrist verschlossen zu haltenden Angebotsschreiben ergibt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 15. August 2011 (VK VOL 26/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 77.000 €.

Normenkette:

GWB § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb im Januar 2011 Abschleppmaßnahmen im offenen Verfahren aus. Der Schlusstermin für den Eingang der Angebote war in der EU-Bekanntmachung auf den 24. Februar 2011, 23.59 Uhr, festgesetzt.