OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.11.2018
Verg 39/18
Normen:
GWB § 97 Abs. 6; VSVgV § 20; RSVgV § 22;

Anforderungen an die Rüge eines VergaberechtsverstoßesAusschließung eines Anbieters im Rahmen der Ausschreibung eines Rahmenvertrages über die Lieferung tragbarer Wärmebildkameras wegen unvollständiger Mitteilung von Referenzen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2018 - Aktenzeichen Verg 39/18

DRsp Nr. 2019/6785

Anforderungen an die Rüge eines Vergaberechtsverstoßes Ausschließung eines Anbieters im Rahmen der Ausschreibung eines Rahmenvertrages über die Lieferung tragbarer Wärmebildkameras wegen unvollständiger Mitteilung von Referenzen

1. Die unterbliebene Nennung einer Auskunftsperson in fünf von sechs Eigenerklärungen zu Projektreferenzen rechtfertigt die Ausschließung bzw. Nichtberücksichtigung des Angebots, da diese in einem zentralen Punkt nicht den Vorgaben der Auftragsbekanntmachung und der Vergabeunterlagen entsprachen. 2. Da es sich bei dem Erfordernis der Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse des Ansprechpartners des Referenzgebers lediglich um Konkretisierungen des schon in der Auftragsbekanntmachung geforderten Eignungsnachweises handelt, braucht dieses Erfordernis nicht schon in der Bekanntmachung hingewiesen zu werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 14.05.2018 (VK 2 - 40/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 6; VSVgV § 20; RSVgV § 22;

Gründe

I.

1. 1. 2. 3.