BGH - Beschluß vom 14.06.2007
VII ZR 230/06
Normen:
ZPO § 142 ; VOB/B § 14 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1016
BauR 2007, 1577
MDR 2007, 1188
NJW-RR 2007, 1393
NZBau 2007, 637
ZfBR 2007, 676
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 70/06
LG Frankfurt/M. - 3/1 O 172/04 - 27.3.2006,

Anforderungen an die schlüssige Darlegung einer Werklohnforderung; Vorlage einer neuen Rechnung; Anordnung der Vorlage von Aktenordnern durch das Gericht

BGH, Beschluß vom 14.06.2007 - Aktenzeichen VII ZR 230/06

DRsp Nr. 2007/14145

Anforderungen an die schlüssige Darlegung einer Werklohnforderung; Vorlage einer neuen Rechnung; Anordnung der Vorlage von Aktenordnern durch das Gericht

»a) Wendet sich der auf Zahlung von Werklohn verklagte Auftraggeber nicht gegen die fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung, so findet im Prozess die Klärung statt, ob die Werklohnforderung begründet ist. Voraussetzung für den Erfolg der Klage ist, dass die Werklohnforderung schlüssig dargelegt ist. Bedarf es dazu einer neuen, an den vertraglichen Voraussetzungen orientierten Abrechnung, so ist diese vorzulegen.b) § 142 ZPO dient nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung betreibt. Das Gericht ist deshalb nicht gehalten, auf den Vortrag einer Partei, weiterer, die Schlüssigkeit der Klage herbeiführender Vortrag befinde sich in bei ihr und bei dem Prozessgegner verfügbaren Aktenordnern, die Vorlage dieser Akten anzuordnen.«

Normenkette:

ZPO § 142 ; VOB/B § 14 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt Restwerklohn in Höhe von 491.021,48 EUR, die Beklagte macht widerklagend eine Überzahlung von 90.335,26 EUR geltend.